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Im ersten Semester bist du immer automatisch für deine Kurse eingetragen, wenn du in Vollzeit studierst - falls du nicht in Vollzeit studieren solltest, dann kannst du dich unter Informationen zur Kursbelegung auf der HTW-Webseite darüber informieren ob und inwiefern du deine Kurse selber wählen musst.
Das bedeutet i.d.R., dass du dir erst in den Semesterferien zwischen dem ersten und zweiten Semester gedanken Gedanken um die Kurswahl machen musst, denn erst ab dann wählst du deine Kurse selber.
Üblicherweise wählst du die Kurse die im Vorlesungsverzeichnis unter deinem Semester vermerkt sind.
Das bedeutet, wenn du deine Kurse für das zweite Semester wählst, guckst du unter 2. Semester und wählst eben die Kurse. Dabei ist wichtig zu erwähnen, dass du immer die Übungen (mit BÜ oder PCÜ gekennzeichnet) wählst. Meist gibt es hier die Auswahl zwischen zwei Terminen. Dort kannst du unter anderem auch den präferierten Termin mit hoher Priorität und den anderen mit niedriger Priorität wählen. Sobald du dich für eine Übung angemeldet hast, bist du automatisch auch für die zugehörige Vorlesung angemeldet. Ein Einschreiben in nur die Vorlesung ist nicht möglich, außer es gibt keine Übungen zur Vorlesung.
Einige Ausnahmen
- Du hast einen Kurs nicht bestanden, der für den Kurs, den du jetzt wählen möchtest, vorausgesetzt ist (z.B. wenn du
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- Programmierung 1
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- nicht bestanden hast, kannst du nicht
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- Programmierung 2
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- belegen)
- Du entscheidest dich bewusst dafür, einen Kurs in einem späteren Semester zu belegen
- Du möchtest Kurse aus oberen Semester(n) frühzeitig belegen
Kursbelegung außerhalb der Regelstudienzeit
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Solltest du bei der Kurswahl abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, am ersten Termin der Veranstaltung (also der ersten Vorlesung oder Übung, je nachdem was früher ist) auf den/die Professor/Professorin zuzugehen und um eintragung Eintragung in den Kurs zu bitten.
Dies ist jedoch nie Garantie, dass du auch reinkommst. Ob du eingetragen wirst, ist immer abhängig von dem/der Dozent/Dozentin.
Wenn du eine Klausur geschrieben hast, dann musst du erstmal darauf warten, dass sie bewertet wird. Das kann u.U. eins zwei Monate dauern.
Sobald deine Klausur bewertet wurde, kannst du deine Noten für das laufende Semester im LSF unter Leistungsstand und Bescheinigungen einsehen.
Falls du mit deiner Klausurnote nicht zufrieden bist und dir die Korrekturen des Dozenten oder der Dozentin anschauen möchtest, kannst du bei ihm oder ihr eine Klausureinsicht anfragen. Wie und wann genau, das gibt der oder die Dozentin meist über E-Mail bekannt.
Was wenn ich eine Klausur nicht bestanden habe?
Eine 4.0 oder besser ist bestanden. Eine bestandene Klausur darfst du nicht noch einmal schreiben. Deine Note im nachhinein zu verbessern geht also leider nicht. Hast du nicht bestanden, so steht als Note 5.0 da.
Falls du mal ein Modul nicht bestanden habt, lass dich davon nicht runterkriegen. Ein nicht bestanden geht nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein. Das heißt wenn du im zweiten Zeitraum eine 2.0 schreibt, dann geht auch nur die 2.0 in die Gesamtnote mit ein.
Dazu kommt, dass du bis zu 3 Versuche für die Klausur pro Modul (und 4 mit Härtefall-Antrag) hast. Das steht so auf der HTW Webseite unter Welche Regelungen gelten zu Fehlversuchen in Prüfungen?
Oben drauf musst du die Klausur nicht in diesem Semester schreiben, falls du dich nicht bereit fühlst.
Die 3-Semester-Regelung (also dass du ein Modul innerhalb von 3 Semestern nachdem du es das erste mal belegt hast auch bestanden haben musst) ist momentan ausgesetzt, gilt also nicht. Auch das steht so auf der HTW Webseite unter Welche Regelungen gelten zu Fehlversuchen in Prüfungen?
Falls du eine Klausur nicht in diesem Semester schreibst, kannst du das Modul einfach im nächsten noch einmal belegen. Ggf. musst ihr dann aber die Abgabe/Klausurzulassung noch einmal bestehen, falls es eine gibt.
Zur Modulwahl kommt demnächst noch info.
Du kannst dich auch für eine Klausur anmelden und einfach nicht hingehen. Das zählt nicht als Fehlversuch. Das ist im Amtlichen Mitteilungsblatt der HTW Berlin, Seite 18. §18 (2) festgelegt